17.01.2022

Neue Regelungen in der Datenbank OrganicXseeds

Neue Regelungen ab 2022 mit Mischungen, Umstellungsware und vegetativem Pflanzgut in der Datenbank OrganicXseeds

Folgende Regelungen sind neu bzw. wurden aktualisiert:

 

Umstellungsware:  Folgender Text wurde auf OrganicXseeds veröffentlicht: Ab 01.01.2022 kann Umstellungssaatgut einer Sorte erst dann verwendet werden, wenn Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Erzeugung ausverkauft ist. Deshalb wird „Umstellungsware“ als Qualitätsstufe in der Datenbank hinterlegt und angezeigt.

Der Landwirt/die Landwirtin muss beim Einsatz von Umstellungsware nachweisen, dass kein Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Vermehrung mehr verfügbar ist. Daher müssen die Landwirte einen Screenshot machen, von der benötigten Sorte mit allen Anbietern, auf dem zu sehen ist, dass nur noch Umstellungsware oder keine Ware mehr verfügbar ist. Diesen speichern Sie bitte digital ab, um nachweisen zu können, dass die Prüfung vor Verwendung erfolgte und legen ihn bei der nächsten Bio-Kontrolle vor.

Daher ist es sehr wichtig, dass die Anbieter ihre Umstellungsware entsprechend markieren. Diese Markierung wird in der Suche von OrganicXseeds unter Saatgutqualität angezeigt.

 

Mischungen: Folgender Text wurde auf OrganicXseeds veröffentlicht: „70/30“ Saatgutmischungen: Saatgutmischungen mit konventionellen Anteilen (sogenannte „70/30 Mischungen“), die in 2021 von den Herstellern unter der VO (EU) 889/2008 hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne, dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgutmischungen aus 2021 sind als solche in der OXS gekennzeichnet.

Für Saatgutmischungen mit max. 30% konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allgemeingenehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt das neue EU-Bio-Recht (VO (EU) 2018/848). Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.

Das bedeutet, dass die Anbieter die „70/30-Mischungen“, die in 2021 gemischt wurden, dementsprechend markieren müssen. Für diese Mischungen müssen Landwirte in 2022 keine Genehmigung für die konventionellen Anteile einholen, wenn sie in der nächstfolgenden Saison verwendet werden.  

Bitte beachten Sie außerdem bei „70/30-Mischungen“, die in 2022 gemischt werden und max. 30% konventionelle Anteile enthalten, folgendes: Diese Mischungen dürfen nur noch von den Anbieter:innen in die Datenbank eingestellt werden, wenn alle konventionellen Komponenten auf Allgemeinverfügung stehen. Anders ist nicht sichergestellt, dass eine Genehmigung bereits zur Etikettierung vorliegt. Die Anbieter werden zudem gebeten, für 70/30 Mischungen aus 2022 die konv. Komponenten in der OXS zu hinterlegen, damit die Bestätigungen einfacher ausgedruckt werden können.

 

Vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial: Auch dieses muss ab 01.01.2022 von den Landwirt:innen über die Datenbank beantragt werden und wird daher vorerst von den Kontrollstellen bearbeitet. Perspektivisch wird die Datenbank so umgestellt, dass diese direkt an die zuständige Behörde gehen.

 

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